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   BVerwG, 15.02.2022 - 8 B 46.21   

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BVerwG, 15.02.2022 - 8 B 46.21 (https://dejure.org/2022,6333)
BVerwG, Entscheidung vom 15.02.2022 - 8 B 46.21 (https://dejure.org/2022,6333)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Februar 2022 - 8 B 46.21 (https://dejure.org/2022,6333)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1
    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für die Enteignungsmaßnahmen zu Lasten der Rechtsvorgänger aufgrund der Bodenreform

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.06.2021 - 8 B 63.20

    Weder Restitution noch verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2022 - 8 B 46.21
    sind - wie schon in dem von den Klägern in Bezug genommenen Verfahren, das dem Beschluss vom 15. Juni 2021 - 8 B 63.20 - zugrunde lag - im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig, weil sie von anderen Prämissen ausgehen als das angegriffene Urteil.

    Das gilt auch für das weitere Vorbringen der Beschwerde, die in weiten Teilen wortgleich mit der Beschwerdebegründung im Verfahren - 8 B 63.20 - ist.

  • BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 25.08

    Kreisverweisung; Deportation; landwirtschaftliche Bodenreform; Enteignung von

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2022 - 8 B 46.21
    Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25.08 - Buchholz 428.6 § 1a VwRehaG Nr. 1 Rn. 22; Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 8 B 21.20 - juris Rn. 6) und begründen keinen erneuten Bedarf nach einer revisionsgerichtlichen Klärung.
  • BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20

    Wiederaufgreifen eines verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens wegen

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2022 - 8 B 46.21
    Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25.08 - Buchholz 428.6 § 1a VwRehaG Nr. 1 Rn. 22; Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 8 B 21.20 - juris Rn. 6) und begründen keinen erneuten Bedarf nach einer revisionsgerichtlichen Klärung.
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